Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten eine Forderung in Höhe von Fr. 21'925.65 aus erfolgten Getränkelieferungen geltend. Dass die Klägerin die behaupteten Leistungen nicht oder nicht fristgerecht erbracht hätte, wird 8 BSK OR I-KOLLER, 7. Aufl. 2020, Art. 184 N. 29; GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 41 N. 49 9 BGE 84 II 149 m.w.N.; BSK OR I-KOLLER (Fn. 8), Art. 184 N. 29. - 13 -