4.3. Würdigung Mit Unterzeichnung des Getränkelieferungsvertrags (KB 2) haben die Parteien vereinbart, dass bestimmte Getränke der Klägerin (vgl. KB 2 Anhang 1) in zeitlich aufeinanderfolgenden Raten während einer Vertragsdauer von 10 Jahren von der Klägerin an den Beklagten gegen Entgelt geliefert werden. Bei diesem Rechtsverhältnis handelt es sich um einen Sukzessivlieferungsvertrag, auf welchen die Bestimmungen des Kaufvertrags (Art. 184 ff. OR) zur Anwendung kommen.