Der Buchungsbeleg der Zahlungen der G._____ AG in Liquidation vom 24. Mai 2023 sei nachträglich durch die Klägerin in der Person von Herrn M._____ abgeändert worden, indem die G._____ AG in Liquidation mit dem unbeteiligten Einzelunternehmen F._____ ersetzt worden sei. Diese Abänderung sei nicht vereinbart gewesen und sei die Ursache des offenen Betrags der G._____ AG in Liquidation. (Antwort Rz. 39 ff.). Die Zahlungsrückstände seien somit nur in der Buchhaltung der Klägerin entstanden, die diese offensichtlich zu wenig präzise führe. Dies offenbare sich auch in den angeblichen Mahnschreiben, - 12 -