Auf die weiteren Kontaktaufnahmen habe der Beklagte gar nicht mehr reagiert (Klage Rz. 36). Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 sei der Beklagte aufgefordert worden, die zum damaligen Zeitpunkt offenen Posten betreffend Getränkelieferung von Fr. 36'925.65 bis spätestens am 28. Juli 2023 zu begleichen (Klage Rz. 38; KB 19). In der Folge habe der Beklagte den Zahlungsausstand am 3. Juli 2023 teilweise, d.h. im Umfang von Fr. 15'000.00, bar in Fr. 100.00-Banknoten beglichen (Klage Rz. 36 und 40). Herr L._____ (Sales Manager der Klägerin) habe den erhaltenen Betrag anschliessend auf das Konto der Klägerin einbezahlt (Klage Rz. 40; KB 20).