4. Zahlungsausstand aus Getränkelieferungen 4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, im Verlauf des Frühjahrs 2023 sei es von Seiten des Beklagten zu grösseren Zahlungsrückständen aus Lieferungen gekommen, was entsprechende Mahnungen zur Folge gehabt habe (Klage Rz. 36; KB 16, 17 und 18). Überdies habe sie mit dem Beklagten Kontakt aufgenommen und diesen jeweils an die ausstehenden Zahlungen erinnert. Der Beklagte sei den Zahlungsaufforderungen indessen nicht nachgekommen. Auf die weiteren Kontaktaufnahmen habe der Beklagte gar nicht mehr reagiert (Klage Rz. 36).