Gemäss Ziff. 5 Anhang 4 des Getränkelieferungsvertrag kann die Klägerin das Darlehen kündigen, wenn der Beklagte und/oder die G._____ AG in Liquidation den Hauptvertrag nicht erfüllen bzw. die Bezugsverpflichtung im vereinbarten Umfang nicht eingehalten wird oder die in diesem Vertrag festgelegten Amortisationen und/oder die Zinszahlungen nicht fristgerecht geleistet werden (KB 2). - 11 -