Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben in E. 1.1.2.3 im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit ausgeführt, ist ein Einzelunternehmen nicht rechts- und nicht parteifähig. Sowohl Partei des umstrittenen Getränkelieferungsvertrags als auch Prozesspartei im 5 Vgl. BSK OR I-AMSTUTZ/MORIN, 7. Aufl. 2020, Einl. vor. Art. 184 ff. N. 12; HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N. 3776. 6 Vgl. HUGUENIN (Fn. 5), N. 3676 m.w.N. 7 BSK OR I-AMSTUTZ/MORIN (Fn. 5), Einl. vor. Art. 184 ff. N. 50. - 10 -