Der Beklagte bringt vor, die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts stütze sich – sofern auf die Klage eingetreten werde – auf das Einzelunternehmen "F._____". Dieses Einzelunternehmen sei aber nicht Partei des Getränkelieferungsvertrags vom 24. Juni 2022, weshalb die Passivlegitimation fehle (vgl. Antwort Rz. 32).