3.2. Solidarschuld und Passivlegitimation Der Beklagte und die G._____ AG in Liquidation haben den streitgegenständlichen Getränkelieferungsvertrag ausdrücklich als solidarisch haftende Vertragsparteien unterzeichnet (vgl. KB 2). Die Klägerin ist damit gestützt auf Art. 144 Abs. 1 OR berechtigt, die behaupteten Forderungen nach Wahl entweder von der G._____ AG in Liquidation oder dem Beklagten in vollem Umfang zu verlangen.