Das vorliegende Vertragsverhältnis kann nicht einem einzigen Nominatvertrag zugeordnet werden. Es handelt sich vielmehr um eine Verknüpfung von mehreren selbständigen Verträgen, mithin um einen zusammengesetzten Vertrag bzw. eine sog. Vertragsverbindung.5 Die einzelnen Verträge sind so miteinander verbunden, dass sie sich wie Leistung und Gegenleistung in einem synallagmatischen Austauschverhältnis verhalten.6