Die G._____ AG in Liquidation ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, so dass eine anderweitige Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO somit nicht besteht. Zudem steht es der Klägerin aufgrund der Solidarschuldnerschaft der G._____ AG in Liquidation und des Beklagten frei, ihre Ansprüche aus dem Getränkelieferungsvertrag gegen beide dieser Vertragspartner geltend zu machen (vgl. Art. 144 Abs. 1 OR).