19). Entscheidend ist einzig, dass ein Handelsregistereintrag der beklagten Partei – und dies ist die natürliche Person mit dem Namen S.H. – als Inhaber eines Einzelunternehmens vorliegt. Zusammen mit dem Handelsregistereintrag der Klägerin (KB 4) ist die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO damit gegeben. Nachdem auch die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist und der Streitwert Fr. 264'836.91 (Klage Rz. 15) und damit über Fr. 30'000.00 beträgt, ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts zu bejahen.