Da die Frage nach dem Vorliegen eines Handelsregistereintrags zudem unabhängig davon zu beantworten ist, ob sich die Streitigkeit auf das Einzelunternehmen bezieht, ist letztlich auch irrelevant, ob im Zeitpunkt des Abschlusses des Getränkelieferungsvertrags am 24. Juni 2022 (KB 2) bereits ein Einzelunternehmen mit der Firma "F._____" existiert hat (vgl. Antwort Rz. 19).