1.1.2.3. Würdigung Vorliegend ist nicht das Einzelunternehmen "F._____" beklagte Partei, sondern die natürliche Person S.H., die im schweizerischen Handelsregister als Inhaber dieses Einzelunternehmens eingetragen ist (vgl. KB 5 und 46). 1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 605 m.w.N. 2 SCHNEUWLY (Fn. 1), N. 652 und 661 m.w.N. 3 BGE 142 III 96 E. 3.3; SCHNEUWLY (Fn. 1), N. 653 ff. m.w.N. -8-