In Bezug auf natürliche Personen, die Inhaber eines Einzelunternehmens sind, gelten folgende Besonderheiten: Einzelunternehmen sind nicht rechts- und damit auch nicht parteifähig i.S.v. Art. 66 ZPO. Der materielle Anspruch richtet sich vielmehr gegen den Inhaber des Einzelunternehmens, also gegen die natürliche Person. Es kommt daher einzig auf den Handelsregistereintrag dieser natürlichen Person – als Inhaber eines Einzelunternehmens – an.2