Relevant sei hingegen, dass der Beklagte als Inhaber des Einzelunternehmens F._____ seit dem 30. Dezember 2022 im Handelsregister eingetragen sei. Folglich sei die beklagtische Haltung falsch, dass mangels Passivlegitimation keine Rechte der Vereinbarung vom 24. Juni 2022 (KB 2) abgeleitet werden dürften (Replik Rz. 9 ff.).