Die Frage nach dem Vorliegen eines Handelsregistereintrags eines Inhabers sei unabhängig davon zu beurteilen, ob sich die Streitigkeit auf dieses Einzelunternehmen beziehe. Partei (auf der Beklagtenseite) sei im vorliegenden Verfahren daher nicht das Einzelunternehmen F._____, sondern der Beklagte. Daher sei es irrelevant, dass das Einzelunternehmen F._____ erst am 30. Dezember 2022 gegründet und ins Handelsregister eingetragen worden sei. Relevant sei hingegen, dass der Beklagte als Inhaber des Einzelunternehmens F.____