1.1.2.1.2. Klägerin Gemäss Auffassung der Klägerin richte sich der materielle Anspruch gegen den Inhaber des Einzelunternehmens, d.h. gegen die natürliche Person. Einzelunternehmen seien nicht rechts- und parteifähig i.S.v. Art. 66 ZPO. Die Frage nach dem Vorliegen eines Handelsregistereintrags eines Inhabers sei unabhängig davon zu beurteilen, ob sich die Streitigkeit auf dieses Einzelunternehmen beziehe.