natürliche Person ausserhalb der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens – oder vor deren Gründung – abschliesse, verpflichte damit das gegründete Einzelunternehmen nicht. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts liege damit nicht vor (vgl. Antwort Rz. 7 ff.; Duplik Rz. 11 ff.).