1.1.2. Sachliche Zuständigkeit 1.1.2.1. Parteibehauptungen 1.1.2.1.1. Beklagter Der Beklagte führt aus, zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts müsse die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Die Klägerin stütze sich einzig auf den Vertrag vom 24. Juni 2022 und fasse die solidarisch haftende natürliche Person S.H. ins Recht, nicht das Einzelunternehmen "F._____". Das Einzelunternehmen "F._____" sei erst nach Vertragsunterzeichnung gegründet worden und könne somit nicht Partei des Streitobjekts sein. Wer einen Vertrag als -7-