2. Der Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO), mindestens aber von CHF 5'000.00 (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) sowie unter Androhung der Strafe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art.