8.2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. März 2024 schlossen die Parteien einen auflösend bedingten Vergleich, den der Beklagte nicht erfüllte, so dass das Verfahren fortgesetzt wurde. 9. Mit Replik vom 6. Mai 2024 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 245'114'75 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % - auf CHF 21'925.65 seit 29. Juni 2023 (Lieferungen); - auf CHF 114'689.15 seit 5. September 2023 (Darlehen); - auf CHF 108'499.95 seit 5. September 2023 (Schadenersatz).