den Beklagten verfügt habe, habe sich der Beklagte auch nicht an die vereinbarte Exklusivität und den Mindestbezug halten können. Da keine Vertragsverletzung seitens des Beklagten – sondern vielmehr der Klägerin – vorliege, sei der Beklagte denn auch weder zur Rückzahlung des Darlehens noch zur Rückgabe der Offenausschankanlagen verpflichtet. 8. 8.1. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 lud der Präsident für den 25. März 2024 zu einer Instruktionsverhandlung mit informeller Parteibefragung und Vermittlungsgespräch vor und erliess die Beweisverfügung.