Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, das Einzelunternehmen "F._____" sei erst nach Vertragsunterzeichnung gegründet worden und könne somit nicht Vertragspartei des streitgegenständlichen Getränkelieferungsvertrags sein. Die bei der Klägerin verbuchten Zahlungsausstände seien lediglich auf Fehlbuchungen der Klägerin zurückzuführen. Da die Klägerin gestützt auf diese Fehlbuchungen einen faktischen Lieferstopp gegen -5-