6.2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wies der Vizepräsident des Handelsgerichts den prozessualen Antrag des Beklagten, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken, ab und erstreckte dem Beklagten die Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort bis zum 19. Januar 2024. 7. Mit Klageantwort vom 19. Januar 2024 stellte der Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: " Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen – "