Zur Begründung brachte der Beklagte im Wesentlichen vor, die Klägerin führe als beklagte Partei die natürliche Person S.H. auf. Das Einzelunternehmen "F._____" sei nicht Vertragspartei des Getränkelieferungsvertrags. Da zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts ein Handelsregistereintrag der beklagten Partei erforderlich sei und natürliche Personen nicht im Handelsregister eingetragen werden könnten, liege keine handelsrechtliche Streitigkeit vor.