" 1. Es sei das Verfahren auf die Frage der Prozessvoraussetzungen, insbesondere auf die Zuständigkeit, zu beschränken und auf die Klage mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei eine neue Antwortfrist zur Einreichung einer materiellen Klageantwort anzusetzen, sofern die Zuständigkeit entgegen den Ausführungen des Beklagten bejaht wird. 3. Subeventualiter sei die Klage vom 12. Oktober 2023 abzuweisen." - unter Kosten und Entschädigungsfolgen – "