4. 4.1. Zwischen den Parteien stellten sich bereits im ersten Vertragsjahr Unstimmigkeiten ein: Der Beklagte hielt sich nicht an die vereinbarte Exklusivität, indem er zusätzlich J._____ ausschenkte und der vereinbarte jährliche Mindestumsatz wurde im ersten Vertragsjahr um Fr. 8'449.88 unterschritten. Darüber hinaus sind in der Buchhaltung der Klägerin Zahlungsausstände des Beklagten in Höhe von Fr. 21'925.65 aus erfolgten Getränkelieferungen verbucht (Klage Rz. 18, 25, 36 und 40 f.; Antwort Rz. 80, 96 f.; KB 21 ff.). Strittig ist zwischen den Parteien, wer diese Zahlungsausstände zu verantworten hat (vgl. Klage Rz. 18 und 25; Antwort Rz. 50, 68 f. und 109).