Am 1./26. März 2023 schlossen der Beklagte und die G._____ AG in Liquidation mit der Klägerin einen Nachtrag zum Getränkelieferungs- und Darlehensvertrag vom 24. Juni 2022 (Klage Rz. 17; Antwort Rz. 6; KB 3). Entgegen den Behauptungen des Beklagten (Antwort Rz. 6; Duplik Rz. 9) handelt es sich auf S. 2 beim Verweis auf einen "H.H." um einen offensichtlichen Verschreiber.