4.4. Die Rechnungen der Klägerin (KB 4) wurden seitens der Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten auf Ziff. 6.4.7 GT 8 VII und Ziff. 6.4.7 GT 9 VII (KB 4). Dabei handelt es sich um den Ansatz für "Werbebranche". Dieser ist vorliegend einschlägig. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (vgl. Ziff. 6.6 GT 8 VII und Ziff.