Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Diese Anerkennung ist gemäss Bundesgericht gesetzeskonform.6 4.3. Die klägerische Behauptung, ihre Einschätzung sei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars erfolgt, blieb seitens der Beklagten unbestritten. Da die Beklagte ihre Auskunftspflicht verletzte, war die Klägerin berechtigt, die Beklagte einzuschätzen.