3. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Die Klägerin macht geltend, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (KB 2; Klage Rz. 2). Die Beklagte sei gestützt auf Art. 19 f. URG verpflichtet, für ihre urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen.