6. 6.1. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 27. Februar 2023 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 905.25. 6.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vizepräsident der Beklagten mit Verfügung vom 21. Februar 2023 das Doppel der Klage samt Beilagen zu und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 13. März 2023. Da bereits die Eingangsbestätigung vom 15. Februar 2023 der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, wurde die Verfügung vom 21. Februar 2023 im SHAB öffentlich publiziert.