 Rechnungen vom 4. Februar 2022: Fr. 26.15 und Fr. 21.55 4. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. November 2022 zur Bezahlung der ausstehenden Rechnungen (KB 6). Die Beklagte bezahlte nicht (Klage Rz. 9). -3- 5. Mit Klage vom 13. Februar 2023 (elektronisch übermittelt am 15. Februar 2023) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 25.11.2022.