3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 970.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach) − die Beklagte (via öffentliche Bekanntmachung des Dispositivs im SHAB) 7. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.