10 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016. - 10 - Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 300.40 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 933.05 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 933.05 direkt zu ersetzen.