der Klägerin als anerkannt (Klage Rz. 8). Nachdem die Beklagte die offenen Rechnungsbeträge nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt (KB 6; Klage Rz. 9). Die Beklagte sei ihrer Zahlungspflicht dennoch bis heute nicht nachgekommen. Insgesamt belaufe sich der offene Rechnungsbetrag auf Fr. 300.40 (KB 4; Klage Rz. 10).