Der Betriebsbegriff ist weit auszulegen. Eine Rechtspersönlichkeit oder Betriebsstätte ist dazu nicht notwendig.2 Erfasst wird somit die gesamte Berufs- und Arbeitswelt, egal ob öffentlich oder privat, von den Selbständigerwerbenden über Beamte, Verbände, Interessenorganisationen bis zu den internationalen Konzernen.3 Weiter bestimmt Art. 20 Abs. 2 URG, dass wer nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG Werke auf irgendwelche Art