6.3. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vizepräsident der Beklagten mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 das Doppel der Klage samt Beilagen zu und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 13. November 2023. Da die Eingangsbestätigung vom 27. September 2023 der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, erfolgte die Zustellung via öffentliche Publikation im SHAB. -4-