6. 6.1. Mit Verfügung vom 27. September 2023 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 18. Oktober 2023 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 933.05. 6.2. Da die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 933.05 nicht innert Frist bezahlte, setzte der Vizepräsident der Klägerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 30. Oktober 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses an. Damit wurde die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO).