4. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2022 zur Bezahlung der ausstehenden Rechnungen (KB 6). Die Beklagte bezahlte nicht (Klage Rz. 9). -3- 5. Mit Klage vom 25. Oktober 2022 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1 Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 05.09.2022. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 05.09.2022.