3. Nachdem die Beklagte der Klägerin das Erhebungsformular nicht eingereicht hatte, nahm diese eine Einschätzung des beklagtischen Unternehmens vor. Weil die Beklagte die Einschätzung nicht innert 30 Tagen beanstandete (Klage Rz. 8), stellte ihr die Klägerin für die Jahre 2021 und 2022 folgende Beträge in Rechnung (KB 4): - Rechnung-Nr. 19373373 vom 14. Dezember 2021: Fr. 128.65 - Rechnung-Nr. 21184925 vom 14. Dezember 2021: Fr. 124.05 - Rechnung-Nr. 19402805 vom 4. Februar 2022: Fr. 26.15 - Rechnung-Nr. 21212122 vom 4. Februar 2022: Fr. 21.55