4.4. Die Rechnungen der Klägerin (KB 4) wurden seitens der Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten auf Ziff. 6.4.27 GT 8 VII und Ziff. 6.4.27 GT 9 VII (KB 4). Dabei handelt es sich um die Ansätze für "Übrige Dienstleistungsunternehmen". Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (vgl. Ziff. 6.6 GT 8 VII und ZIff.