Die Nutzer müssen demnach den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife benötigen, soweit es ihnen zuzumuten ist. Ziff. 8.2 GT 8 VII und Ziff. 8.2 GT 9 VII sehen dazu vor, dass die benötigten Angaben mittels Erhebungsbogen erfasst werden. Der Erhebungsbogen muss innert 30 Tagen nach Aufforderung mit den notwendigen Angaben an die Klägerin retourniert werden. Gemäss Ziff. 8.3 GT 8 VII und Ziff.