4. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. August 2022 zur Bezahlung der ausstehenden Rechnungen (KB 6). Die Beklagte bezahlte nicht (Klage Rz. 9). -3- 5. Mit Klage vom 25. Oktober 2022 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1 Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 190.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 26.08.2022. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."