3. Nachdem die Beklagte der Klägerin das Erhebungsformular nicht eingereicht hatte, nahm diese eine Einschätzung des beklagtischen Unternehmens vor. Weil die Beklagte die Einschätzung nicht innert 30 Tagen beanstandete (Klage Rz. 8), stellte ihr die Klägerin für die Jahre 2020 und 2021 folgende Beträge in Rechnung (KB 4): - Rechnung-Nr. 19366243 vom 12. Mai 2021: Fr. 52.30 - Rechnung-Nr. 19366244 vom 12. Mai 2021: Fr. 52.30 - Rechnung-Nr. 21177860 vom 12. Mai 2021: Fr. 43.05 - Rechnung-Nr. 21177861 vom 12. Mai 2021: Fr. 43.05