8 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 106 N. 9 m.w.N. - 11 - Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzusprechen, da sie mehrwertsteuerpflichtig9 und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist.10 Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin