der Gutheissung der Klage zu beseitigen (für die Umtriebsentschädigungen von Fr. 144.70 [KB 9] und Fr. 189.65 [KB 10] behauptet die Klägerin keine rechtliche Anspruchsgrundlage), so dass die Klägerin die Betreibungen entsprechend fortsetzen kann. In Bezug auf die in den Betreibungen geltend gemachten Verzugszinsen kann der Rechtsvorschlag jedoch erst ab dem 3. August 2022 beseitigt werden, da die Klägerin die Berechnungen der bis zum 2. August 2022 aufgelaufenen Zinsen nicht darlegt.