15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 20. Dezember 2021 bzw. am 2. Dezember 2022 für die für die Jahre 2021 und 2022 jeweils geschuldeten Beträge von Fr. 227.20 und Fr. 482.55 in Verzug, so dass ab diesen Daten der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist.