4.3. Aus dem Urheberrecht Audio-Nutzung und den verwandten Schutzrechten Audio-Nutzung sowie dem Urheberrecht Audiovisuelle-Nutzung und den verwandten Schutzrechten Audiovisuelle-Nutzung beträgt der Totalanspruch der Klägerin für die Jahre 2021 und 2022 gemäss GT 3a gegenüber der Beklagten zusammenfassend somit Fr. 1'419.50 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1-2 und Rz. 13).